Fragen in Zeiten von Corona
Fragen in Zeiten von Corona
4. Januar 2021

FAQs - Aktuelle Informationen zu Fragen unserer Mitglieder

Liebe Mitglieder,

in der aktuellen Situation, in der von der Politik fast täglich neue Informationen zum Umgang mit der Corona-Pandemie und ihren Folgen veröffentlicht werden, erreichen uns auch von unseren Mitgliedern zahlreiche Fragen, die sich auf den Sport und die Mitgliedschaft im Verein beziehen. Hier gibt der Vorstand Antworten auf häufige gestellte Fragen (Frequently Asked Questions - FAQs):

Thema Mitgliederbeiträge:

Durch die Zahlung der Mitgliederbeiträge wird das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form erst ermöglicht und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen. Folglich darf der Mitgliederbeitrag auch steuerrechtlich nicht auf freiwilliger oder vertraglicher Grundlage beruhen, er muss vielmehr in der Satzung bestimmt sein. Der Mitgliedsbeitrag ist, wie der Name schon sagt, ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins und kann das Vereinsleben aktiv mitgestalten. Die meisten Kosten des Vereins laufen weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.

Im Walddörfer SV ist sowohl der Vorstand als auch die Delegiertenversammlung für die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge zuständig. Der Vorstand kann nicht über eine Reduzierung allein entscheiden. Das gilt auch, wenn die Satzung dem Vorstand das Recht einräumt, in Einzelfällen Mitgliederbeiträge zu stunden, da hier kein „Einzelfall“ vorliegt. Und was für die Mitgliederbeiträge des Gesamtvereins gilt, gilt selbstverständlich auch für die Abteilungsbeiträge.

Nein! Dem Vorstand obliegt die sogenannten Vermögensbetreuungspflicht. Im Rahmen seiner Geschäftsführungspflichten ist er für die Erhaltung des Vereinsvermögens und der Vermögensinteressen des Vereins verantwortlich. Dazu gehört auch das Erheben der fälligen Beiträge nach der Satzung des Vereins. D.h. der Vorstand macht sich gegenüber dem Verein haftbar, wenn er die Beiträge nicht erhebt. Daraus folgt, dass der Vorstand nicht ohne Rechtsgrund und ohne Ermächtigung zumindest der Delegiertenversammlung auf die Erhebung von Beiträgen generell verzichten kann. Gleiches gilt für die Abteilungsbeiträge, sofern auch diese von allen Mitgliedern der Abteilung zu zahlen sind – unabhängig dessen, ob sie am Sport teilnehmen oder nicht.

Mitglieder- und Abteilungsbeiträge dürfen auf gar keinen Fall erstattet werden, da hier gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Nr. 1 AO verstoßen würde. Mittel des Vereins sind für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Rückzahlung von Beiträgen widerspricht dem Gesetz und gefährdet die Gemeinnützigkeit.

Der Walddörfer SV muss sich an die gesetzlichen Vorschriften halten, um nicht seine Gemeinnützigkeit zu gefährden. Weder eine Reduzierung noch ein Verzicht oder gar eine Erstattung (siehe oben) sind zulässig. Mitgliedsbeiträge dienen der Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks. Sie fallen nicht unter das Prinzip Leistung – Gegenleistung, wie es bei kommerziellen Anbietern oder dem Kauf von Waren und Dienstleistungen der Fall ist. Die Mitgliedsbeiträge sind die entscheidende finanzielle Säule für das Funktionieren der Vereinsgemeinschaft.

Thema Arbeitgeber - Arbeitnehmer

Ja, in den Bereichen wo es möglich war ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverfügung, zum Teil später.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle Arbeitnehmer, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen (dies gilt auch für den Fall, dass ein bisher befristetes Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden soll).

Somit besteht kein Anspruch für geringfügig Beschäftigte, Übungsleiter im Rahmen der Übungsleiterpauschale und Ehrenamtliche im Rahmen der Ehrenamtspauschale.

Selbständige Trainer sind keine Arbeitnehmer des Vereins, so dass für diese ebenfalls kein Anspruch besteht.

Stocken Organisationen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, dass Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Netto-Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO gelten als erfüllt. Außerdem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen vereinbarungsgemäß weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Minijobber können bei voller Bezahlung bei entsprechender Vertragsgestaltung freigestellt werden, auch Kündigungen sind möglich. Bevor man Minijobbern kündigt, kann das Minijobverhältnis mit Einverständnis der betreffenden Personen ruhen. In diesem Fall müsste eine Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses an die Bundesknappschaft abgegeben werden, da sonst aufgrund des "Anspruchsprinzips" die Minijobpauschale von 30 % fällig wird. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ist der Minijobber neu anzumelden. Jede andere einvernehmliche, vertragliche Änderung (z.B. Reduzierung auf 50 % des bisherigen Gehalts) für die Zeit einer Krise, sind auch möglich.

Selbständige haben weder Anspruch auf weitere Bezahlung (ohne erbrachte Arbeitsleistung) noch auf Kurzarbeitergeld. Ein gewichtiges Kriterium für die Selbständigkeit ist das sog. „Unternehmerrisiko“. Unternehmerrisiko ist die Gewinnchance oder Verlustgefahr, die sich aus der unternehmerischen Betätigung ergibt. Bei Weiterbezahlung eines Selbstständigen besteht sozialversicherungsrechtlich der Verdacht auf Scheinselbständigkeit.

Ob eine Bezahlung erfolgen muss oder nicht, hängt in erster Linie von den vertraglichen Bestimmungen ab. Für den Fall, dass eine Pauschale vereinbart wurde, muss diese weiterbezahlt werden. Wenn im Vertrag mit dem Übungsleiter geregelt wurde, dass nur bezahlt werden muss, wenn das Training durchgeführt wird, hat der Übungsleiter keinen Anspruch auf Bezahlung.

Uns liegt die Existenz unserer Mitarbeiter und Trainer sehr am Herzen und wir wollen nach der Krise mit allen wieder mit unserem vielfältigen Sportangebot durchstarten. Für die Weiterbezahlung unserer Mitarbeiter müssen wir uns strikt an die gesetzlichen Vorgaben (siehe oben) halten. Da wir unterschiedliche Vertragsverhältnisse haben, gelten auch für unsere Mitarbeiter, Übungsleiter, Trainer unterschiedliche Regelungen:

  • alle festangestellten Mitarbeiter werden weiterbezahlt, es sind Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag mit Kurzarbeit geschlossen worden.
  • die 450€-Kräfte werden z.T. weiterbezahlt (einige Mitarbeiter verzichten zugunsten des Walddörfer Sportvereins auf ihr Geld)
  • Übungsleiter die eine Pauschale unter 200 € pro Monat bekommen werden z.T. weiterbezahlt (einige Übungsleiter verzichten auf ihr Geld)
  • Übungsleiter die im Rahmen der 200 € Pauschale eine Vereinbarung haben, nach der gegebene Stunden abzurechnen sind, können keine Stunden aufschreiben. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden gegebenenfalls individuelle Lösung getroffen.
  • Selbständige Trainer dürfen ohne Leistung vom Verein nicht bezahlt werden, da sie sozialversicherungsrechtlich sonst als „Scheinselbständige“ gelten. Sofern unsere selbstständigen Trainer eigene Trainings-Videos für unsere Homepage erstellen, Online-Unterricht anbieten oder sonstige Arbeitsleistung erbringen, können sie diese natürlich mit dem Walddörfer SV abrechnen.

Weitere Themen

  • Betriebskosten (Energiekosten, Versicherungen, etc.)
  • Instandhaltung und Renovierung
  • Personalkosten
  • Pacht, Mieten, Stornokosten
  • Investitionen, Zins- und Tilgungsleistungen

Aufgrund der Schließung entfallen alle Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Workshops, Veranstaltungen, Sportsbar usw.)

Für Mitglieder, die aufgrund der derzeitigen Situation selbst vor gravierenden finanziellen Herausforderungen stehen, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit den Beitrag zu reduzieren:

Nein, es gelten die regulären Bedingungen der Satzung des Walddörfer SV, d.h. der Austritt aus dem Verein kann nur zum Quartalsende durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die mindestens einen Monat vorher beim Verein eingegangen sein muss.

Der Behinderten und Reha-Sportverband empfiehlt den Sportvereinen im Reha-Bereich eine Umstellung auf Online-Sportangebote, um die Kursteilnahme dokumentieren zu können.

Wir stehen mit unseren Reha-Sport-Teilnehmern im intensiven Kontakt und mussten feststellen, dass die technische Ausstattung vieler Reha-Sport-Teilnehmer dafür nicht ausreicht. Deswegen bieten unsere Reha-Trainer für ihre Teilnehmer aktuell Trainings-Videos auf unserer Website an. Wir sind hierzu weiterhin im Gespräch mit dem Verband und prüfen weitere Möglichkeiten. Die Krankenkassen zeigen sich für eine Verlängerung der Verordnungslaufzeit offen.

Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt das Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückgezahlt werden.

Daran könnte man denken, wenn der Verein ein Angebot entgegen eines Verbots oder einer dringenden Empfehlung des Gesundheitsamtes durchführt. Allerdings dürfte dem angesteckten Teilnehmer in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden beizumessen sein. Rein praktisch stellt sich weiterhin die Frage, wie der Teilnehmer beweisen will, dass er sich beim Sportangebot angesteckt hat. Eine Haftung des Vereins ist unwahrscheinlich.

Das Gesundheits- und Fitness-Studio des Walddörfer SV ist gleichzusetzen mit einer Abteilung des Vereins. Es gehört im Beitragsstufensystem zu den Allgemeinen Angeboten und ist ein Teil des gemeinnützigen Vereins. Ein „Vertragsrecht“, welches bei kommerziellen Fitnessstudios gilt, hat hier keine Bedeutung.

Ein Verleih von Sportgeräten ist aus hygienischen und verwaltungstechnischen Gründen leider nicht möglich. In den Videos unser Trainer kann man aber schnell lernen, wie Gegenstände, die in jedem Haushalt vorhanden sind, vorübergehend als Sportgerät zu nutzen sind.

Ein Statuswechsel von „aktiv” auf „fördernd” erfolgt nur zum Quartalsende. Er ist mindestens einen Monat vorher beim Verein in Textform oder schriftlich zu beantragen. Der umgekehrte Statuswechsel kann jederzeit ohne Wahrung einer Frist erfolgen. Gleiches gilt bei Wechseln von einer Abteilung in eine andere. Bereits gezahlte Beiträge werden dabei jedoch nicht erstattet.

Mit der Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus sind „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen …“ verboten. Darunter fallen in der Konsequenz auch Delegiertenversammlungen. Die zuvor gültige Risikoabwägung für das Anberaumen von Veranstaltungen durch die Veranstalter selbst ist damit hinfällig. Die ordnungsgemäße Durchführung einer Delegiertenversammlung ist also zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Da in der Satzung des Walddörfer SV eine sogenannte „Soll- Bestimmung“ den Zeitpunkt der Delegiertenversammlung festlegt (soll im ersten Quartal stattfinden) ist eine Verschiebung in unserem Fall unproblematisch.

Gesetzlich ist vorgegeben, dass Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Muss der Vorstand aber unaufschiebbare Beschlüsse fassen, kann dies auch außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz geschehen. Idealerweise ist dies bereits in der Vereinssatzung geregelt. Alternativen zur schriftlichen Zustimmung sind Beschlussfassungen, die per Telefon oder per E-Mail zustande kommen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.

Hinweis: Der Vorstand hat alle rechtlichen Hinweise und Auskünfte immer auf die individuelle Situation des Walddörfer Sportvereins geprüft. Aufgrund der sich laufend ändernden Rahmenbedingungen können wir trotzdem keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität unserer Antworten übernehmen.

Der Vorstand setzt sich gegenüber den Vertretern aus der Sportpolitik und den Sportverbänden intensiv für die Interessen des Sports ein und steht auch mit vereinsinternen Gremien (Aufsichtsrat, Vereinsrat) in intensivem Austausch dazu. Insbesondere werden folgende Themen diskutiert:

Wir alle hoffen, dass wir den Sportbetrieb möglichst bald wiederaufnehmen können und arbeiten bereits jetzt an Konzepten dazu. Sobald es von der Stadt neue Vorgaben für den Sport gibt, werden wir darüber informieren.

Der Vorstand

Ausgezeichnet mit:
Sport Pro Gesundheit Sport Pro Reha Freiwilligendienste im Sport DOSB – Integration durch Sport, ausgezeichneter Stützpunktverein
Partner:
Hamburger Sportbund Sport begeistert Hamburg Lotto Hamburg TopSportVereine Hamburg Airport Freiburger Kreis